1. Zur Beherrschung einer aus natürlichen Personen bestehenden Betriebspersonengesellschaft (KG) im Rahmen einer Betriebsaufspaltung genügt die Verfügung über Kommanditanteile nicht, wenn den Kommanditisten nur das Widerspruchsrecht aus § 164 HGB zusteht und Maßnahmen gegen den Willen des persönlich haftenden Gesellschafters nicht durchgesetzt werden können.
2. Zur tatsächlichen Machtstellung der Prokuristen einer KG, deren Ehegatten Kommanditisten sind und deren Vater persönlich haftender Gesellschafter ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 476 BFHE S. 325 Nr. 135, VAAAB-02440
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