1. Das FG ist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nur dann verpflichtet, den Beteiligten eine von ihm in Betracht gezogene, bisher nicht erörterte Schätzungsmethode vorweg mitzuteilen, wenn diese den bereits erörterten Schätzungsmethoden nicht mehr ähnlich ist oder die Einführung neuen Tatsachenstoffs erforderlich wird.
2. Sollen verkürzte Einnahmen und Gewinne für ein Unternehmen mit mehreren unterschiedlichen Betriebsbereichen durch Aufschlagschätzung ermittelt werden, so ist, wenn der Wareneingang zusammengefaßt für alle Betriebsbereiche verbucht worden ist, auch ein grobes Schätzungsverfahren zulässig, das für mehrere Veranlagungszeiträume einen einheitlichen Aufschlagsatz anwendet und diesen anhand der Verhältnisse des Veranlagungszeitraums mit dem wahrscheinlichsten Ergebnis ermittelt.
3. Sind Bücher und Aufzeichnungen nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen auch im Interesse der Besteuerung zu führen und ordnen die anderen Gesetze Aufbewahrungsfristen an, die kürzer als die allgemeinen steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen sind, sind auch steuerrechtlich die kürzeren Fristen maßgeblich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 409 BFHE S. 158 Nr. 135, NAAAB-02421
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