Der VII. Senat des BFH schließt sich den in den Urteilen des III C 132.70 (BVerwGE 40, 25, HFR 1973, 36) und vom VII C 30.72 (BStBl II 1975, 317) vertretenen Auffassung an, daß die Beschränkung einer Anfechtungsklage auf einen Teil des mit dem Verwaltungsakt geforderten Betrages nach Ablauf der Klagefrist nicht wieder beseitigt werden kann und daß dies mit der vom Großen Senat des (BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344) vertretenen Auffassung über den Begriff des Streitgegenstandes vereinbar ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 385 BFHE S. 154 Nr. 135, IAAAB-02414
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