Gesetze: AO (a.F.) § 91AO (i.d.F. ab ) § 145 Abs. 2 Nr. 2 lit. a, Nr. 4AO (i.d.F. ab ) § 147 Abs. 1
Leitsatz
1. Kenntnis von seinem Erwerb i.S. des § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO i.d.F. ab hat ein Testamentserbe in der Regel erst im Zeitpunkt der Eröffnung des Testaments.
2. Ein an einen bereits verstorbenen Steuerschuldner gerichteter Steuerbescheid ist auch dann unwirksam, wenn er dem Erben des Steuerschuldners bekannt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe den Bescheid auf sich bezieht, ihn aus anderen Gründen anficht und die festgesetzte Steuer nach Rücknahme des Einspruchs zahlt.
3. Die Verjährung wird durch einen unwirksamen vorläufigen Steuerbescheid nicht unterbrochen.
4. Die einem unwirksamen Steuerbescheid beigefügte Zahlungsaufforderung unterbricht die Verjährung hinsichtlich des festgesetzten Betrags auch dann nicht, wenn die Zahlungsaufforderung dem Erben des ursprünglichen Steuerschuldners bekannt wird und dieser die Steuer zahlt.
5. Wird aufgrund eines unwirksamen Steuerbescheids die Steuer gezahlt, bevor die Verjährungsfrist abgelaufen ist, so ist das FA nach Ablauf der Verjährungsfrist gleichwohl an der Festsetzung dieser Steuer gehindert.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 276 BFHE S. 519 Nr. 134, ZAAAB-02388
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