Erläßt das FA einen Abhilfebescheid, der dem bei Einlegung des Einspruchs gestellten Antrag nicht voll entspricht, so bleibt das Einspruchsverfahren auch dann anhängig, wenn das FA davon ausgeht, daß der Steuerpflichtige keinen weitergehenden Antrag mehr verfolgt. Fügt das FA in diesem Falle dem Abhilfebescheid eine Erledigungserklärung bei, so erledigt sich die Hauptsache regelmäßig auch nicht dadurch, daß der Steuerpflichtige der Erledigungserklärung nicht widerspricht, vielmehr erst nach Monaten mit anderer Begründung auf die Sache zurückkommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 270 FAAAB-02386
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