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BFH Urteil v. - VII B 141/81 BStBl 1982 II S. 239

Gesetze: AO (1977) § 172AO (1977) § 174 Abs. 4, Abs. 5FGO § 60 Abs. 1FGO § 139 Abs. 4

Leitsatz

1. Die Beiladung eines Dritten gemäß § 60 Abs. 1 FGO i.V.m. § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 ist nicht zulässig, wenn das FA sie nicht beantragt oder veranlaßt hat.

2. Eine Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO ist nicht zulässig, wenn eindeutig Interessen des Dritten nicht berührt sein können.

3. Fehlt es in dem vom Beigeladenen gegen die Beiladung gerichteten Beschwerdeverfahren an einem Beschwerdegegner, so können im Falle der Aufhebung der Beiladung die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in entsprechender Anwendung des § 139 Abs. 4 FGO der Staatskasse auferlegt werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 239
BFHE S. 537 Nr. 134,
YAAAB-02371

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