1. Das FG hat über einen unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 3 FGO durch Urteil zu erkennen.
2. Entscheidet das FG dagegen durch Beschluß (inkorrekte Entscheidung), ist als Rechtsmittel sowohl die Beschwerde als auch die Revision zulässig (Grundsatz der Meistbegünstigung). Der BFH entscheidet über das eingelegte Rechtsmittel in der Form und in der Besetzung, in der er bei einer Entscheidung des FG durch Urteil zu erkennen hätte.
3. Die Entscheidung, mit der eine von einem vollmachtlosen Vertreter eingelegte Klage mangels Vollmacht als unzulässig verworfen wird, ist auch dem angeblich Vertretenen zuzustellen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 128 BFHE S. 216 Nr. 134, NAAAB-02340
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