1. Wird die der mitarbeitenden Tochter des Betriebsinhabers gegebene Pensionszusage nachträglich aus erbrechtlichen oder sonstigen familiären Erwägungen dahin geändert, daß das Pensionsalter von 60 auf 50 Jahre herabgesetzt wird, ist die Zuführung zur Pensionsrückstellung nicht nach dem niedrigeren Pensionsalter von 50 Jahren zu bemessen.
2. Waren Versorgungsbezüge in Höhe eines Prozentsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge vereinbart und wird nachträglich bestimmt, daß, solange die derzeitigen Aktivbezüge einen bestimmten Betrag noch nicht erreicht haben, dieser höhere Betrag bei der Errechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen ist, dürfen die steuerrechtlich zulässigen Rückstellungen für die Pensionsanwartschaft nur auf der Grundlage der vor dem Bilanzstichtag gezahlten Aktivbezüge ermittelt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 126 BFHE S. 330 Nr. 134, QAAAB-02339
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