1. Die Sollvorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 kann nicht dahin verstanden werden, daß die Behörde auch bei der Ermittlung der Person des Beteiligten auf die Inanspruchnahme einer anderen Person so lange verzichten müßte, bis sie alle Möglichkeiten, den Beteiligten selbst zur Auskunft über seine Person zu veranlassen, ausgeschöpft hat.
2. Die in § 164a StBerG angeordnete allgemeine Anwendung der Abgabenordnung umfaßt auch die Vorschriften der § 328 ff. AO 1977 über die Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen und Unterlassungen.
3. Auch einer GmbH gegenüber kann nach den Vorschriften der § 328 ff. AO 1977 ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden.
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Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 141 BFHE S. 231 Nr. 134, EAAAB-02317
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