1. Die Fortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und die Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers stehen, soweit es um den Fortschreibungszeitpunkt geht, selbständig nebeneinander. Deshalb dürfen Fehler der vorangegangenen Feststellung, deren Beseitigung zu einer Erhöhung des Einheitswerts führen würde, anläßlich einer Fortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Nr. 2 - 2.Alternative - BewG berücksichtigt werden.
2. Ein Fortschreibungsbescheid ist erst mit dessen Bekanntgabe und nicht bereits mit dessen abschließender Zeichnung "erteilt" i.S. von § 22 Abs. 4 Nr. 2 - 2.Alternative - BewG.
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Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 15 BFHE S. 184 Nr. 134, DAAAB-02300
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