1. Gibt ein alter, nicht mehr erwerbsfähiger Steuerpflichtiger seinen Gewerbebetrieb auf, so kann ein Erlaß der auf den Betriebsaufgabegewinn entfallenden Steuer aus persönlichen Billigkeitsgründen trotz vorhandenen Vermögens geboten sein, wenn der Steuerpflichtige auf das ihm verbliebene Vermögen für seinen Unterhalt angewiesen ist. Von der Steuer ist in einem solchen Fall so viel zu erlassen, daß der Steuerpflichtige in der Lage bleibt, eine Versicherung über sofort fällige Leibrentenbezüge gegen eine Einmalprämie abzuschließen, und zwar in einer Höhe, die ihm eine bescheidene Lebensführung ermöglicht.
2. Die Erlaßwürdigkeit geht nicht in jedem Fall dadurch verloren, daß der Steuerpflichtige in der Zeit vor der Entscheidung über den Erlaßantrag einen über ein bescheidenes Maß hinausgehenden Verbrauch gehabt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 726 BFHE S. 489 Nr. 133, JAAAB-02269
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