Die Verwaltungsvorschrift in Abschn. 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LStR 1975 über die Zuwendungen von Arbeitgebern bei Betriebsveranstaltungen stellt eine im Verwaltungsermessen liegende Regelung zur Verwaltungsvereinfachung dar, die die Gerichte nicht auf Sachverhalte außerhalb des Regelungsbereiches dieser Verwaltungsvorschrift ausdehnen können. Mit der Feststellung der Freigrenze von 50 DM enthält diese Verwaltungsvorschrift zugleich eine behördliche Schätzung, die die Steuergerichte auch für das Jahr 1976 zu beachten haben, da sie nicht offensichtlich unzutreffend war.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 724 BFHE S. 556 Nr. 133, ZAAAB-02268
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