1. Stellt das FG seine Entscheidung auf einen bisher nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt, können die Beteiligten die Revision nicht auf eine Verletzung des Verfahrensrechts (§ 155 FGO i.V.m. § 278 Abs. 3 ZPO) stützen, wenn das FG durch Vorbescheid entschieden hat.
2. § 149 AO 1977 in der bis zum geltenden Fassung enthält jedenfalls im Anwendungsbereich des Satzes 1 bezüglich der gesetzlich geregelten Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine Rechtsgrundlage für eine Fristsetzung der Finanzbehörde zur Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung; deshalb kann bei Versäumung dieser Frist kein Verspätungszuschlag nach § 152 AO 1977 festgesetzt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 720 BFHE S. 352 Nr. 133, FAAAB-02266
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