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BFH Urteil v. - I B 19/81 BStBl 1981 II S. 719

Gesetze: FGO § 69FGO § 114 Abs. 4, Abs. 5ZPO § 925

Leitsatz

Eine einstweilige Anordnung darf das Finanzgericht nicht aufgrund eines hiergegen gerichteten Antrages auf mündliche Verhandlung durch Beschluß aufheben und gleichzeitig unter Umdeutung des zu der aufgehobenen Anordnung führenden Begehrens in ein solches auf Aussetzung der Vollziehung über den umgedeuteten Antrag entscheiden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 719
BFHE S. 497 Nr. 133,
VAAAB-02265

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