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BFH Urteil v. - VI B 94/79 BStBl 1981 II S. 440

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3VGFGEntlG Art. 3 § 7

Leitsatz

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht (§ 69 Abs. 3 FGO) setzt auch im Geltungsbereich des Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 VGFGEntlG nicht voraus, daß gegen die Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch die Verwaltungsbehörde zunächst ein Beschwerdeverfahren durchgeführt worden ist. Ebensowenig ist erforderlich, daß über den außergerichtlichen Rechtsbehelf in der Hauptsache bereits eine Entscheidung getroffen worden ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 440
BFHE S. 516 Nr. 132,
GAAAB-02176

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