Reichen die bei dem zweijährigen Besuch einer Fachschule für Wirtschaft erworbenen Kenntnisse nicht aus, um die die Allgemeinbildung betreffende Zulassungsvoraussetzung des § 156 Abs. 2 Nr. 1 StBerG zu erfüllen, so kann das bestehende Defizit nicht durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die der Bewerber während der Lehrzeit im kaufmännischen Beruf beim damit verbundenen Besuch der Berufsschule erworben hat (§ 156 Abs. 2 Nr. 2 StBerG). Die die Allgemeinbildung und die Berufsausbildung betreffenden Zulassungsvoraussetzungen sind nicht gleichwertig, nicht vergleichbar und nicht auswechselbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 406 BFHE S. 505 Nr. 132, DAAAB-02164
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