Der Finanzrechtsweg ist nicht gegeben, wenn ein Bankinstitut aufgrund eines von der Steuerfahndungsstelle eines Finanzamts beantragten richterlichen Beschlusses zur Vermeidung der möglichen Durchsuchung und Beschlagnahme (§ 103, § 94, § 95 StPO) ersucht wird, Auskunft über Konten zu geben und nach Erteilung dieser Auskunft Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen geltend macht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 349 BFHE S. 390 Nr. 132, JAAAB-02149
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.