Der Finanzrechtsweg ist nicht gegeben, wenn ein Bankinstitut aufgrund eines von der Steuerfahndungsstelle eines Finanzamts beantragten richterlichen Beschlusses zur Vermeidung der möglichen Durchsuchung und Beschlagnahme (§ 103, § 94, § 95 StPO) ersucht wird, Auskunft über Konten zu geben und nach Erteilung dieser Auskunft Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen geltend macht.
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 349 BFHE S. 390 Nr. 132, JAAAB-02149
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