1. Sind bei der einheitlichen (gesonderten) Feststellung der Einkünfte einer Kommanditgesellschaft die Anteile einzelner als Mitunternehmer anerkannter Gesellschafter mit null DM festgestellt worden und begehren diese Gesellschafter im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Ansatz von Verlustanteilen, so kann diesem Begehren nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 FGO (nicht des § 114 FGO) entsprochen werden (Anschluß an die BFH-Beschlüsse vom VIII B 84/78 , BFHE 128, 164, BStBl II 1979, 567, und vom IV B 68/79 , BFHE 129, 47, BStBl II 1980, 66).
2. Wird der vorläufige Rechtsschutz nicht von der Gesellschaft, sondern nur von einzelnen Gesellschaftern begehrt, so darf ggf. nur diesen gegenüber ein vorläufiger Verlustanteil angesetzt werden. Der den übrigen Gesellschaftern zugerechnete Anteil am Verlust (Gewinn) darf nicht verändert werden. Ihre Beiladung zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht notwendig (Weiterentwicklung des , BFHE 125, 356, BStBl II 1978, 584).
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Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 99 BFHE S. 455 Nr. 131, UAAAB-02073
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