1. Der Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom , wonach eine Erstattung aus sachlichen Billigkeitsgründen aufgrund des (BFHE 105, 172, BStBl II 1972, 503) nur in Steuerfällen möglich sein soll, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Urteils noch nicht abgeschlossen sind, hält sich nicht in den Grenzen, die § 131 AO dem Ermessen zog.
2. Die Ablehnung eines Antrags auf Erstattung von Grunderwerbsteuer (wegen sachlicher Unbilligkeit) kann rechtmäßig sein, wenn der Antrag unverhältnismäßig spät gestellt worden ist.
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Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 82 BFHE S. 446 Nr. 131, TAAAB-02069
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