1. Leben Ehegatten im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (§ 1519 ff. BGB a.F.), so ist ein zunächst zum eingebrachten Gut des Ehemanns gehörendes Unternehmen - jedenfalls nach einer gewissen Zeit - mangels entsprechenden Gegenbeweises zum ehelichen Gesamtgut zu rechnen. Dies kann zur Folge haben, daß die Einkünfte aus dem Unternehmen beiden Ehegatten als Mitunternehmern zuzurechnen sind.
2. Die in Abschn. 14 Abs. 5 EStR 1969 (Abschn. 14 Abs. 4 EStR 1978) enthaltenen Verwaltungsvorschriften, nach denen unter gewissen Voraussetzungen auch der zu eigenen Wohnzwecken privat genutzte Teil eines Gebäudes als Betriebsvermögen behandelt werden kann, sind mit dem Gesetz vereinbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 63 BFHE S. 497 Nr. 131, BAAAB-02062
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