Gesetze: AO § 100 Abs. 1AO § 145 Abs. 2 Nr. 1, 4EGAO (1977) Art. 97 § 10EStDV § 82f
Leitsatz
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß nach der bis zum Inkrafttreten der AO 1977 maßgebenden Rechtslage die bei Veräußerung eines Schiffes während der achtjährigen Sperrfrist des § 82f EStDV wegen des rückwirkenden Wegfalls der Sonderabschreibungen erhöhten Einkommensteueransprüche der regelmäßigen Verjährung unterlagen, mithin die Verjährung nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres der Veräußerung begann. Etwas anderes galt nur dann, wenn die Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf den Lauf der Sperrfrist gemäß § 100 Abs. 1 AO für (teilweise) vorläufig erklärt worden waren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1981 II Seite 55 BFHE S. 273 Nr. 131, HAAAB-02060
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