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BFH Urteil v. - I B 45/78 BStBl 1980 II S. 751

Gesetze: AO (1977) § 201GKG § 13 Abs. 1

Leitsatz

Der Wert des Streitgegenstandes in einem Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Abhaltung einer Schlußbesprechung (nach § 201 AO 1977) ist auf 10 v.H. der steuerlichen Auswirkungen festzusetzen, die sich aus den in der Schlußbesprechung zu erörternden Sachverhalten ergeben.

Fundstelle(n):
BStBl 1980 II Seite 751
BFHE S. 445 Nr. 130,
GAAAB-02030

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