1. Das FA kann vom Testamentsvollstrecker nicht verlangen, anstelle des Erben Steuererklärungen abzugeben, die die gesamten für die betreffende Steuer in Betracht kommenden Verhältnisse umfassen sollen.
2. Als Bevollmächtigter i.S. des § 108 Satz 1 AO tritt nur der auf, der Geldmittel und Vermögenswerte eines anderen verwaltet und darüber so verfügen kann, daß er dessen steuerliche Pflichten erfüllen kann.
3. Das FA darf in der Regel Maßnahmen zur Erzwingung der Abgabe einer Steuererklärung nicht gegen den nach § 107 AO bestellten Bevollmächtigten richten.
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Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 605 BFHE S. 2 Nr. 131, YAAAB-01989
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