Ist eine vZTA wegen Änderung der in ihr angewendeten Tarifstelle außer Kraft getreten, so kann ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung, die vZTA sei rechtswidrig gewesen, jedenfalls dann aus seiner Absicht, eine neue vZTA zur gleichen Ware zu beantragen, hergeleitet werden, wenn eindeutig feststeht, daß eine materielle Rechtsänderung nicht eingetreten und daher mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die OFD an der von ihr in dem jetzt erledigten Rechtsbehelfsverfahren nachdrücklich vertretenen Auffassung bei der Erteilung der neuen vZTA festhalten wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 593 BFHE S. 568 Nr. 130, WAAAB-01981
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