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BFH Urteil v. - I R 87/79 BStBl 1980 II S. 586

Gesetze: FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, 3FGO § 60 Abs. 3FGO § 76 Abs. 1, Abs. 2FGO § 96 Abs. 2

Leitsatz

Ist im Verfahren der einheitlichen (gesonderten) Gewinnfeststellung neben der Gesellschaft (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO) auch der Gesellschafter- Geschäftsführer persönlich klagebefugt (z.B. § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO), so kann nur das FG, nicht der BFH als Revisionsgericht eine Äußerung darüber herbeiführen, ob eine Klage nur im Namen der Gesellschaft oder auch im eigenen Namen des Gesellschafter-Geschäftsführers erhoben wurde (Anschluß an , BFHE 125, 486, BStBl II 1978, 648).

Fundstelle(n):
BStBl 1980 II Seite 586
BFHE S. 1 Nr. 131,
LAAAB-01976

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