Ist im Verfahren der einheitlichen (gesonderten) Gewinnfeststellung neben der Gesellschaft (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO) auch der Gesellschafter- Geschäftsführer persönlich klagebefugt (z.B. § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO), so kann nur das FG, nicht der BFH als Revisionsgericht eine Äußerung darüber herbeiführen, ob eine Klage nur im Namen der Gesellschaft oder auch im eigenen Namen des Gesellschafter-Geschäftsführers erhoben wurde (Anschluß an , BFHE 125, 486, BStBl II 1978, 648).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 586 BFHE S. 1 Nr. 131, LAAAB-01976
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