1. Erhält jemand im Versteigerungstermin den Zuschlag, weil der Meistbietende nach Schluß der Versteigerung erklärt, er habe für jenen geboten (§ 81 Abs. 3 ZVG), ist jener auch dann nicht Ersterwerber des bebauten Grundstücks, wenn das Wohngebäude von dem Versteigerungsschuldner errichtet worden ist.
2. Es kann jedoch im Einzelfall sachlich unbillig sein, die Steuer zu erheben, wenn der Meistbietende für den im Versteigerungstermin anwesenden Auftraggeber handeln wollte, dies aber erst nach Schluß der Versteigerung deutlich macht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 523 BFHE S. 426 Nr. 130, EAAAB-01961
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