1. Ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung einer Abschreibungsgesellschaft die Höhe des Verlustes streitig, so ist der Streitwert in der Regel mit 50 v.H. des streitigen Verlustbetrages zu bemessen.
2. Ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet, einen vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf eine Zahlungsverpflichtung zu erlangen, so ist der Streitwert auf 10 v.H. des Wertes der Hauptsache zu bemessen.
3. Wird der Rechtsstreit gegen das Feststellungs-FA (auch) um den Grund und die Höhe der letztlich zu zahlenden Steuer geführt, so ist eine Herabsetzung des Streitwertes nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich eine unmittelbare rechtliche Auswirkung nur auf die Einkommensteuervorauszahlungsverfahren der Gesellschafter ergibt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 520 BFHE S. 363 Nr. 130, NAAAB-01958
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