Ist ernstlich zweifelhaft, ob die Steuer im Zeitpunkt des Erlasses eines berichtigten Steuerbescheides bereits verjährt war, so kann gleichwohl nicht im Wege der Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung des berichtigten Steuerbescheides die Erstattung von Steuern angeordnet werden, die bereits vor Erlaß des berichtigten Steuerbescheides aufgrund eines vorangegangenen vorläufigen oder endgültigen Steuerbescheides gezahlt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der vorangegangene vorläufige oder endgültige Steuerbescheid unwirksam gewesen sein sollte.
Offen bleibt, ob etwas anderes dann gilt, wenn mit der Anfechtungsklage gegen den berichtigten Steuerbescheid zugleich eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des vorangegangenen vorläufigen oder endgültigen Steuerbescheides erhoben wird.
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 517 BFHE S. 248 Nr. 130, DAAAB-01957
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