1. Ansprüche einer GmbH auf ausstehende Stammeinlagen gehören als Kapitalforderungen eigener Art auch dann zum steuerbaren Vermögen der Gesellschaft, wenn ein Einforderungsbeschluß noch nicht vorliegt.
2. Die Bewertung dieser Forderungen hängt davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit die ausstehenden Stammeinlagen eingefordert werden. Ist nach den Verhältnissen zum Feststellungszeitpunkt bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung nicht ernstlich damit zu rechnen, daß die ausstehenden Stammeinlagen eingefordert werden, ist das ausstehende Stammkapital mit 0 DM zu bewerten.
3. Bei einer GmbH, die ausschließlich als Geschäftsführerin einer KG tätig ist und deren Gesellschafter zugleich Kommanditisten der KG sind, kann nicht allein aufgrund von Verrechnungsverbindlichkeiten gegenüber der KG ernstlich mit der Einforderung der ausstehenden Stammeinlagen gerechnet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 483 BFHE S. 412 Nr. 130, KAAAB-01946
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