1. Die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO 1977, durch die das FA den Land- und Forstwirt (oder den Gewerbetreibenden) auf die Verpflichtung hinweist, ab Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, dessen Vollziehung gemäß § 69 FGO ausgesetzt werden kann.
2. War die Vollziehung ausgesetzt, so sind die Gewinne des Land- und Forstwirts im Falle seines Unterliegens im Hauptsachestreit rückwirkend ab dem für den Beginn der Buchführungspflicht mitgeteilten Zeitpunkt durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, und zwar - soweit tatsächlich keine Bücher geführt wurden - aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abs. 2 AO 1977).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 427 BFHE S. 300 Nr. 129, WAAAB-01929
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