1. Sind mehrere Vermögensanfälle gemäß § 13 ErbStG 1959 zusammenzurechnen, so ist für die Entscheidung der Frage, ob die Hälfte oder ein Viertel der jeweils auf den Mehrfacherwerb entfallenden Steuer gemäß § 21 ErbStG 1959 unerhoben bleibt, jeweils der Zeitpunkt des einzelnen Vermögensanfalles maßgebend.
2. Der insgesamt auf die Mehrfacherwerbe entfallende Steuerbetrag ist für die Bestimmung der Teilbeträge, von denen jeweils die Hälfte bzw. ein Viertel unerhoben bleibt, nach dem Verhältnis der unterschiedlich begünstigten Mehrfacherwerbe (vor Abzug des Freibetrages) aufzuteilen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 414 BFHE S. 176 Nr. 130, CAAAB-01927
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