1. Das FG kann seine Entscheidung nur dann darauf abstellen, daß ein Beteiligter der ihm obliegenden objektiven Beweislast (Feststellungslast) nicht genügt habe, wenn es sich auf Grund der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse keine Überzeugung über den Geschehensablauf bilden kann.
2. Das FG genügt dem Gebot der Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung nicht, wenn es nicht die Gründe darstellt, die für seine Überzeugung über die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage leitend gewesen sind. Das gilt zumindest dann, wenn der Zeuge als naher Angehöriger und Zweitschuldner möglicherweise befangen sein konnte.
3. Spricht der objektive Geschehensablauf für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung, so obliegt dem Steuerpflichtigen, der sich auf das Vorliegen eines verdeckten Treuhandverhältnisses beruft, insoweit die objektive Beweislast.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 405 BFHE S. 179 Nr. 130, OAAAB-01923
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