Werden bei Gründung einer GmbH durch zwei Kapitalgesellschaften, die zu einem Organkreis im Sinne des Umsatzsteuerrechts gehören, von einer dieser beiden Kapitalgesellschaften Grundstücke in die GmbH eingebracht, so entsteht hinsichtlich dieser Grundstücke Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG Hamburg, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine der beiden Kapitalgesellschaften ihre Anteile auf die andere Kapitalgesellschaft überträgt. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft, die nach der Übertragung Inhaberin aller Anteile der GmbH ist, die Grundstücke in die GmbH eingebracht hat. Steuerpflicht entsteht dagegen nicht, wenn zwischen den Gründungsgesellschaftern ein Treuhandverhältnis bestand.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 357 BFHE S. 66 Nr. 130, GAAAB-01904
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