Wendet sich der Kläger gegen einen nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO ergangenen Einstellungsbeschluß mit dem Einwand, die Klagerücknahme sei unwirksam, so hat das FG das Klageverfahren fortzusetzen (BFHE 105, 246, BStBl II 1972, 543). Das gilt unbeschadet dessen, daß gegen den Einstellungsbeschluß die Beschwerde statthaft ist, auch dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Klagerücknahme in Form einer "Beschwerde" geltend macht, die als solche unzulässig ist. Legt das FG gleichwohl die Beschwerde dem Bundesfinanzhof vor, so muß sie zwar als unzulässig verworfen werden. Es erscheint jedoch dann in der Regel angebracht, von einer Erhebung der Kosten abzusehen.
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Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 300 BFHE S. 538 Nr. 129, NAAAB-01877
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