Die Rückzahlung von Gesellschaftskapital aufgrund handelsrechtlich wirksamer Kapitalherabsetzung ist Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn der Vorgang den Mißbrauchstatbestand des § 6 StAnpG (jetzt § 42 AO 1977) erfüllt. Dies ist der Fall, wenn die Kapitalrückzahlung allein dazu vorgenommen wurde, um thesaurierte Gewinne an die Gesellschafter auszukehren und dabei die steuerliche Doppelbelastung von Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer, wie sie bis zum Inkrafttreten der Körperschaftsteuerreform zum gegeben war, auszuschalten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 247 BFHE S. 337 Nr. 129, AAAAB-01864
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