1. Wird eine für das Einreichen der Vollmacht nach Art. 3 § 1 VGFGEntlG mit ausschließender Wirkung gesetzte Frist versäumt, so kann der die Unzulässigkeit der Klage bewirkende Mangel der fehlenden Vollmacht nicht mehr durch Nachreichung der Vollmacht geheilt werden, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung des § 56 FGO vor.
2. Die nach Fristablauf vorgelegte Vollmacht ist gleichwohl nicht ohne Wirkung. Aus ihr ergibt sich die Einwilligung des Vertretenen in die Prozeßführung des Vertreters und somit auch, daß der Bevollmächtigte in Wahrung der rechtlichen Interessen (z.B. des Rechts auf Gehör) des Vollmachtgebers gehandelt hat.
3. Nach Einreichung der Vollmacht können die Kosten der unzulässigen Klage nicht mehr dem Bevollmächtigten als vollmachtlosem Vertreter auferlegt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 229 BFHE S. 305 Nr. 129, PAAAB-01859
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