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BFH Urteil v. - I R 181/76 BStBl 1980 II S. 190

Gesetze: EStG (1974) § 34c Abs. 4

Leitsatz

Hat ein im inländischen Seeschiffsregister eingetragenes und im internationalen Verkehr eingesetztes Handelsschiff während des Jahres 1974 die Flagge der Bundesrepublik Deutschland nur während der Zeit vom 01.11. bis geführt, ist auf die während dieses Zeitraums anfallenden ausländischen Einkünfte aus dem Betrieb des Handelsschiffes die Tarifvergünstigung des § 34c Abs. 4 Satz 1 EStG 1974 zu gewähren.

Fundstelle(n):
BStBl 1980 II Seite 190
BFHE S. 389 Nr. 129,
UAAAB-01840

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