Gesetze: GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7, Abs. 2GrEStG (1940) § 11 Abs. 2 Nr. 1GrEStG (1940) § 15 Nr. 1
Leitsatz
Hat jemand unter Vereinbarung eines Wiederkaufsrechtes für den Fall der Weiterveräußerung ein Grundstück erworben und verkauft er das Grundstück unter Verzicht des Wiederkaufsberechtigten auf die Ausübung des Wiederkaufsrechtes gegen Zahlung einer Entschädigung an den Wiederkaufsberechtigten in Höhe des gegenüber dem seinerzeit vereinbarten Wiederkaufspreis erzielten Mehrerlöses, so liegt hierin keine zusätzliche Gegenleistung für den seinerzeitigen Erwerb des Grundstückes durch den Wiederkaufsverpflichteten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 162 BFHE S. 280 Nr. 129, LAAAB-01830
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