1. Ein Antrag an das FG auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 VGFGEntlG ist - unbeschadet der weiteren Möglichkeiten des Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 VGFGEntlG - nur zulässig, wenn die Finanzbehörde vor der Anrufung des FG entweder einen entsprechenden Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt oder wenn sie zu erkennen gegeben hat, daß sie die Vollziehung nicht aussetzen werde. Diese Tatbestandsmerkmale des VGFGEntlG sind Zugangsvoraussetzungen und nicht Sachentscheidungsvoraussetzungen.
2. Eine Finanzbehörde, die erkennen läßt, daß sie den Einspruch abzuweisen gedenkt oder die ihn abweist, gibt damit nicht zugleich auch zu erkennen, daß sie die Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht aussetzen werde.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 49 BFHE S. 8 Nr. 129, WAAAB-01780
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