1. Die Unterbeteiligung an der atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist gesellschaftsrechtlich wirksam möglich und auch steuerrechtlich anzuerkennen.
2. Der Unterbeteiligte kann je nach Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses im Einzelfall die Rechtsstellung eines typischen stillen Gesellschafters oder die eines atypischen stillen Gesellschafters (Mitunternehmer) erlangen.
3. Die schenkweise Unterbeteiligung von Kindern an der atypischen stillen Beteiligung ihres Vaters an einer Kapitalgesellschaft bedarf als rein schuldrechtliche Verpflichtung gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ihrer steuerlichen Anerkennung unter anderem der notariellen Beurkundung.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 768 BFHE S. 457 Nr. 128, PAAAB-01752
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