Wird gegen einen Steueranspruch mit einem Gegenanspruch aufgerechnet, für dessen Feststellung das FA nicht selbst zuständig ist, und ist der Gegenanspruch gegenüber der zuständigen Behörde noch nicht geltend gemacht worden, so genügt zur Ablehnung der Aufrechnung der Hinweis des FA, daß das Bestehen des Gegenanspruchs fragwürdig ist. An der Auffassung in dem , BFHE 60, 84, BStBl III 1955, 32, daß auch in einem solchen Fall Gegenansprüche nur dann als bestritten angesehen werden können, wenn sie mit substantiierten Gründen abgelehnt werden, wird insoweit nicht mehr festgehalten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 690 BFHE S. 160 Nr. 128, EAAAB-01721
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