1. Der Übergang von Grundstückseigentum bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften unterliegt der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940.
2. Besteuerungsgrundlage ist die dem Verschmelzungsvertrag zu entnehmende Gegenleistung (Abweichung vom Urteil vom II 105/64, BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816).
3. War die übernehmende Gesellschaft nicht an der übertragenden Gesellschaft beteiligt, so gehören zur Gegenleistung die auf die übernehmende Gesellschaft übergehenden Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft und die an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft auszugebenden jungen Aktien der übernehmenden Gesellschaft.
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Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 683 BFHE S. 412 Nr. 128, DAAAB-01717
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