Die Frist für den Antrag auf Veranlagung in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 7 und 8 EStG endet auch dann mit Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs (§ 46 Abs. 2 Satz 2 EStG 1974), wenn das FA einem Steuerpflichtigen Steuererklärungen zugesandt und ihn zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert hat. Die vom BFH zu § 71 Abs. 2 EStDV a.F. entwickelten Grundsätze vom "Aufgreifen eines Steuerfalles" durch das FA (vgl. , BFHE 72, 345, BStBl III 1961, 129; vom VIII R 158/71 , BFHE 106, 67, BStBl II 1972, 672 und vom VIII R 92/69 , BFHE 107, 369, BStBl II 1973, 113) sind auf die Fristbestimmung des § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG 1974 nicht anwendbar.
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Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 676 BFHE S. 210 Nr. 128, PAAAB-01713
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