Die Aufwendungen für den Aufenthalt in einem Heim oder Sanatorium der Christlichen Wissenschaftler können dann als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG vom Einkommen abgezogen werden, wenn die Unterbringung aus Krankheitsgründen erfolgt, und sowohl die Krankheit als auch die dadurch bedingte Pflegebedürftigkeit eindeutig (in der Regel auf Grund der Feststellung eines Arztes) feststehen. Die dabei zusätzlich zum Pflegesatz in Rechnung gestellten Kosten für einen "Ausüber" dieser Religionsgemeinschaft sind dagegen steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 646 BFHE S. 230 Nr. 128, ZAAAB-01698
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