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BFH Urteil v. - III R 100/76 BStBl 1979 II S. 609

Gesetze: InvZulG (1975) § 5 Abs. 5, Abs. 6

Leitsatz

1. Das FA kann die Investitionszulage nur dann gemäß § 5 Abs. 5 InvZulG 1975 zurückfordern, wenn es nachträglich feststellt, daß tatsächliche Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht vorgelegen haben.

2. § 100 Abs. 2 AO ist auf Investitionszulagebescheide nicht entsprechend anwendbar.

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 609
BFHE S. 293 Nr. 128,
MAAAB-01685

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