Gewährt die GEMA einem inländischen Schallplattenhersteller die nicht ausschließliche Befugnis, ihr Repertoire durch die Aufnahme von Musiktiteln auf Tonträger und deren Vertrieb im Inland und Ausland auszuwerten, so hat die GEMA dem Schallplattenhersteller ein einfaches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 1 UrhG) eingeräumt. In jedem Fall der Auswertung dieser eingeräumten Nutzungsbefugnis bewirkt die GEMA eine einheitliche Duldungsleistung (Duldung fremder Rechtsausübung). Ort dieser sonstigen Leistung ist der Sitz des Schallplattenherstellers, mit dem die GEMA in Vertragsbeziehungen getreten ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 594 BFHE S. 95 Nr. 128, YAAAB-01681
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