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BFH Urteil v. - I R 12/76 BStBl 1979 II S. 584

Gesetze: EStG § 10dEStG (1955) § 43 Abs. 1 Nr. 1KStDV (1955) § 17KStG (1955) § 6 Abs. 1KStG (1955) § 19 Abs. 5 lit. a

Leitsatz

1. Die Regelung des § 17 Abs. 2 KStDV 1955, daß bei Krankenversicherungsunternehmen anstelle des Regeleinkommens unter bestimmten Voraussetzungen ein Mindesteinkommen Grundlage für die Besteuerung ist, gilt auch für die Ermittlung eines nach § 10d EStG abzugsfähigen Verlustes.

2. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 EStG 1955 kapitalertragsteuerpflichtige Erträge, deren Körperschaftsteuer durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten ist, sind von einem nach § 17 Abs. 2 KStDV 1955 ermittelten Mindesteinkommen abzuziehen. Entsteht dadurch ein Verlust, ist dieser nach § 10d EStG abzugsfähig.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 584
BFHE S. 40 Nr. 128,
DAAAB-01675

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