1. Die Regelung des § 17 Abs. 2 KStDV 1955, daß bei Krankenversicherungsunternehmen anstelle des Regeleinkommens unter bestimmten Voraussetzungen ein Mindesteinkommen Grundlage für die Besteuerung ist, gilt auch für die Ermittlung eines nach § 10d EStG abzugsfähigen Verlustes.
2. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 EStG 1955 kapitalertragsteuerpflichtige Erträge, deren Körperschaftsteuer durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten ist, sind von einem nach § 17 Abs. 2 KStDV 1955 ermittelten Mindesteinkommen abzuziehen. Entsteht dadurch ein Verlust, ist dieser nach § 10d EStG abzugsfähig.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 584 BFHE S. 40 Nr. 128, DAAAB-01675
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