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BFH Urteil v. - GrS 5/77 BStBl 1979 II S. 570

Gesetze: AO § 144AO § 242 Abs. 2FGO § 69StPO § 203

Leitsatz

Im Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids, dessen Rechtmäßigkeit davon abhängt, ob der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat, ist nach § 242 AO, § 69 FGO zu prüfen, ob ernstliche Zweifel daran bestehen, daß der Steuerpflichtige die Straftat begangen hat. § 203 StPO über die Eröffnung des Hauptverfahrens bei hinreichendem Tatverdacht ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 570
BFHE S. 140 Nr. 127,
YAAAB-01668

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