Dem Großen Senat des BFH werden gemäß § 11 Abs. 3 und 4
FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
1. Ist die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Gesuchs auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit unzulässig, wenn inzwischen das FG in der Hauptsache unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden hat und gegen die Entscheidung Revision eingelegt ist?
2. Muß ein Senat in Beschlußsachen den Großen Senat in der Besetzung mit fünf Richtern auch dann anrufen, wenn über eine Beschwerde zu entscheiden ist?
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 565 BFHE S. 27 Nr. 128, EAAAB-01666
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