1. Hat ein Vermächtnisnehmer, dem ein Nachlaßnießbrauch eingeräumt worden ist, die Rentenbesteuerung gem. § 30 ErbStG 1959 gewählt, so ist die Jahressteuer für die gesamte Laufzeit nach dem Jahreswert zu berechnen, der sich nach den Verhältnissen am Todestag des Erblassers ergibt.
2. Bei der Bestimmung des Steuersatzes gem. § 30 Satz 2 ErbStG 1959 sind auch die Vorzuwendungen zu berücksichtigen.
3. Der Jahreswert eines vermachten Nießbrauches ist nicht um die bei Anfall der jeweiligen Nutzungen entstehende Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer) zu kürzen.
4. Ist ein Nachlaßnießbrauch angeordnet worden, so kann der Wille des Erblassers dahin gehen, daß der Nießbrauch nur das nach Zahlung der Erbschaftsteuer den Erben verbleibende Vermögen treffen soll.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 562 BFHE S. 72 Nr. 128, AAAAB-01663
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